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   BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93   

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https://dejure.org/1993,2434
BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93 (https://dejure.org/1993,2434)
BayObLG, Entscheidung vom 26.08.1993 - 1Z BR 80/93 (https://dejure.org/1993,2434)
BayObLG, Entscheidung vom 26. August 1993 - 1Z BR 80/93 (https://dejure.org/1993,2434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1944; 1994
    Beginn der Sechs-Wochen-Frist für Erbausschlagung bei juristischen Laien

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausschlagungsfrist und Kenntnis von der Erbschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist; Statthaftigkeit einer unbefristeten weiteren Beschwerde; Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, vom Grund der Berufung zur Erbfolge und von der Überschuldung des Nachlasses; Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft; Form zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 202
  • FamRZ 1994, 264
  • Rpfleger 1994, 337
  • BayObLGZ 1993, 301
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 1 Z 56/91

    Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem

    Auszug aus BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93
    Diese Frist beginnt aber gemäß § 1944 II S. 1 BGB für jeden Erben erst mit dem Zeitpunkt, in dem er vom Anfall der Erbschaft (§§ 1992, 1942 I BGB) und vom Grund der Berufung zur Erbfolge bestimmte und überzeugende Kenntnis erlangt (BayObLGZ 1968, 68, 74; vgl. auch BayObLGZ 1992, 64, 68; Palandt/ Edenhofer, a.a.O., § 1944 Rz. 2).

    Hiergegen bestehen schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil private, für den Erben unüberprüfbare Mitteilungen regelmäßig nicht genügen (vgl. Soergel/Stein, a.a.O., § 1944 Rz. 8) und weil der Inhalt jener Schreiben weder eine bestimmte Erbenstellung erkennen läßt, noch einen bestimmten Berufungsgrund (vgl. BayObLGZ 1992, 64, 68, m.w.N.).

  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93
    Diese Frist beginnt aber gemäß § 1944 II S. 1 BGB für jeden Erben erst mit dem Zeitpunkt, in dem er vom Anfall der Erbschaft (§§ 1992, 1942 I BGB) und vom Grund der Berufung zur Erbfolge bestimmte und überzeugende Kenntnis erlangt (BayObLGZ 1968, 68, 74; vgl. auch BayObLGZ 1992, 64, 68; Palandt/ Edenhofer, a.a.O., § 1944 Rz. 2).

    Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich (BGH, LM, BGB § 2306 Nr. 4 = Rpfleger 1968, 183; BayObLGZ 1968, 68, 74; MünchKomm/Leipold, a.a.O.; BGB-RGRK/Johannsen, a.a.O., Rz. 8, Soergel/Stein, a.a.O., Rz. 8, Staudinger/Otte/Marotzke, a.a.O., Rz. 7, jeweils zu § 1944); es ist auch ohne Bedeutung, ob ein Nichtkennen auf tatsächlichem oder Rechtsirrtum beruht (vgl. BGB-RGRK/Johannsen, a.a.O.).

  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

    Auszug aus BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher an die Feststellung des Gerichts der Tatsacheninstanz gemäß §§ 27 I S. 2 FGG, 561 II ZPO gebunden, wenn diese Feststellungen nicht verfahrenswidrig zustande gekommen sind, wenn der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, alle geeigneten Beweise erhoben wurden (§ 12 FGG) und wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist (std. Rspr.; vgl. z. B. BayObLG, FamRZ 1991, 1232, 1234).
  • BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92

    Rechtliches Gehör des Erben

    Auszug aus BayObLG, 26.08.1993 - 1Z BR 80/93
    a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, daß der auf § 1994 I S. 1, II S. 1 BGB gestützte Antrag eines Nachlaßgläubigers, dem Erben eine Inventarfrist zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1992, 162, 164 f.), vom NachlG abzulehnen ist, wenn die Erben die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen haben (vgl. BayObLGZ 3, 823, 826; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rz. 8, MünchKomm/Siegmann, BGB, 2. Aufl., Rz. 5, Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., Rz. 7, Staudinger/Marotzke, BGB, Rz. 12, jeweils zu § 1994); denn eine form- und fristgerechte Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 I BGB; vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 52. Aufl., § 1994 Rz. 2).
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06

    Erbschaft: Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall der Erbschaft,

    Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich (vgl. zum Ganzen: BGH NJW-RR 2000, 1530; BGH RPfleger 1968, 183; BayObLG FamRZ 1994, 264, 265; …

    Bei einem rechtlich Unkundigen kann im Einzelfall auch das Fehlen eines Aktivnachlasses oder die Annahme, ein solcher fehle, die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschließen (BayObLG FamRZ 1994, 264, 265; Staudinger/Otte aaO § 1944 Rdnr. 11).

    Dabei werden der Beteiligte zu 1), auch zur Gewinnung des erforderlichen Eindrucks von seiner Persönlichkeit (BayObLG FamRZ 1994, 264, 265), und (vorbehaltlich der Aussagetüchtigkeit der rechtlich betreuten Gisela K.) zumindest seine beiden Schwestern persönlich zu hören sein.

  • KG, 16.03.2004 - 1 W 120/01

    Anfechtung der Erbausschlagung: Anfechtungsgrund des Irrtums über eine

    Hinsichtlich der gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kenntnis ist maßgeblich, ob dem Erben die für den Eintritt seines Erbrechts wesentlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (vgl. BGH MDR 1968, 477 = Rpfleger 1968, 283; FamRZ 2000, 1504; BayObLG FamRZ 1994, 264/265).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2013 - 3 Wx 155/12

    Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Nachlasssachen

    Speziell im Falle einer Ausschlagung wird vertreten, das Nachlassgericht sei verpflichtet, über die Wirksamkeit dieser Ausschlagung zu befinden, und zur Bestimmung der Inventarfrist nur berechtigt, wenn es die Ausschlagung für unwirksam erachtet (BayObLG FamRZ 1994, S. 264 f; Staudinger-Marotzke a.a.O., Rdnr. 12 m.w.Nachw.).
  • OLG Rostock, 10.11.2009 - 3 W 53/08

    Ausschlagung einer Erbschaft: Beginn der sechswöchigen Frist; Zurechenbarkeit der

    Fahrlässige Unkenntnis des Erben steht seiner Kenntnis nicht gleich; auch ist es ohne Bedeutung, ob ein Nichtkennen auf einem Irrtum über die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände beruht (st. Rspr.; vgl. u.a. BayObLG, FamRZ 1994, 264, 265).
  • OLG Naumburg, 11.04.2006 - 10 Wx 1/06

    Darlegungslast des Erben für die Kenntnis vom Erbfall

    Erforderlich, aber auch genügend ist, wenn dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (BayOblG, FamRZ 1994, 264, 265; MünchKomm/Leipold, § 1944, Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins ; Beschwerdeberechtigung der

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  • OLG Köln, 08.01.1997 - 17 U 8/96

    Ausgleich ungedeckter Heimkosten; Anspruch auf Zahlung einer monatlichen

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1993 (4 U 333/92, veröffentlicht in NJW-RR 1994, 202 f), nicht notwendig in Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung steht.
  • LG Mainz, 27.10.1999 - 9 O 31/99

    Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages im Sinne von Art. 96 EGBGB

    Die landesrechtlichen Vorschriften zu Altenteilsverträgen i.S.d. Art. 96 EGBGB sind einschränkend auszulegen, weil dieses Institut einer Sonderrechtsnachfolge aus dem bäuerlichen Wirtschaftsleben hervorgegangen und davon geprägt ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 202 ; BGH WM 1981, 718 = DNotZ 1982, 45 ).
  • KG, 10.10.2023 - 6 W 31/23
    Dem Erben müssen die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sein, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2006, 3 W 6/06, Rn. 17 ff; BayObLG, Beschluss vom 26. August 1993, 1Z BR 80/93, Rn. 12 m.w.N.).
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